Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vollziehung

. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, soweit sie nicht der Bundesregierung oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, dem Bundeskanzler. Die Vollziehung der zweiter und fünfter Satz sowie 34a Abs. 1 zweiter Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Vollziehung des obliegt dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.