Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

3. Abschnitt

Förderungen und Selbstkontrolle

Digitalisierungsfonds, Ziele, Aufbringung der Mittel

. (1) Zur Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen auf Basis europäischer Standards in Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen sind der RTR-GmbH jährlich 0,5 Millionen Euro vom Bund per 30. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Digitalisierungsfonds“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.

(2) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen des Abs. 1 und der bis 25 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.