Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unterrichtung der zuständigen Behörde

Wenn die Ergebnisse der in vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Dienstnehmer erkennen lassen, müssen die Dienstgeber der zuständigen Behörde auf Anforderung sachdienliche Informationen über Nachstehendes zur Verfügung stellen:

a) durchgeführte Tätigkeiten und/oder angewandte industrielle Verfahren und die Gründe für die Verwendung von Karzinogenen oder Mutagenen;

b) Menge der hergestellten oder verwendeten Stoffe oder Zubereitungen, die Karzinogene oder Mutagene enthalten;

c) Zahl der exponierten Dienstnehmer;

d) getroffene Vorbeugungsmaßnahmen;

e) Art der zu verwendenden Schutzausrüstung;

f) Art und Grad der Exposition;

g) Fälle von Substitution.