1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des §113 STLAO 2001 und dient dem Schutz der Dienstnehmer und der Vorbeugung gegen die Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, die aus einer Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen bei der Arbeit erwächst oder erwachsen kann.
