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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 30.06.2023.

Heutige Fassung öffnen

Sonderregelung für das Jahr 2022

. (1) Zum regionalen Klimabonus gemäß für das Jahr 2022 erhalten alle natürlichen Personen, welche die Voraussetzungen gemäß bis Abs. 5 erfüllen, zur finanziellen Entlastung für die im Jahr 2022 eingetretenen Preissteigerungen einen Sonderzuschlag (Anti‑Teuerungsbonus) zum regionalen Klimabonus.

(2) Der Anti‑Teuerungsbonus gemäß Abs. 1 beträgt für

1. Personen, die im Kalenderjahr 2022 das 18. Lebensjahr vollendet haben, 250 Euro und für

2. Personen, die im Kalenderjahr 2022 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 125 Euro.

(3) Der Anti‑Teuerungsbonus gilt nicht als eigenes Einkommen.

(4) Abweichend von Abs. 3 ist der Anti‑Teuerungsbonus, gemäß Abs. 2 Z 1 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen, wenn das Einkommen ( Einkommensteuergesetzes – EStG 1988, BGBl 1988/400) des Empfängers in dem Kalenderjahr, in dem er in entsprechender Anwendung des zugeflossen ist, mehr als 90.000 Euro beträgt. kommt insoweit nicht zur Anwendung.

(5) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 4 vor, ist eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften gemäß vorzunehmen.

(6) Für Personen, denen für das Jahr 2022 ein Anti‑Teuerungsbonus gemäß Abs. 2 Z 1 ausbezahlt wurde, sind folgende Daten, soweit diese der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorliegen, bis spätestens Ende Februar des der Auszahlung folgenden Kalenderjahres elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln: der (die) Familienname(n), der (die) Vorname(n), das Geburtsdatum, das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK‑SA) sowie das Jahr der Auszahlung.