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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 31.12.2022 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. I Nr. 11/2022

Änderung

BGBl. I Nr. 47/2022 (NR: GP XXVII IA 2315/A AB 1379 S. 147. BR: AB 10950 S. 939.)

BGBl. I Nr. 90/2022 (NR: GP XXVII IA 2663/A AB 1573 S. 165. BR: 10983 AB 10998 S. 942.)

BGBl. I Nr. 71/2023 (NR: GP XXVII IA 3428/A AB 2071 S. 219. BR: 11247 AB 11251 S. 955.)

BGBl. I Nr. 204/2023 (NR: GP XXVII IA 3660/A AB 2383 S. 247. BR: AB 11413 S. 962.)

BGBl. I Nr. 58/2024 (NR: GP XXVII IA 4016/A AB 2539 S. 262. BR: 11487 AB 11495 S. 967.)

BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Gegenstand

. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Gewährung eines regional differenzierten Klimabonus zur pauschalen Kompensation der finanziellen Mehrbelastungen bei natürlichen Personen, die sich aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen beim Einsatz von Energieträgern außerhalb des EU‑Emissionshandels gemäß dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, ergeben.

Regionaler Klimabonus

. (1) Anspruch auf den regionalen Klimabonus haben natürliche Personen, die im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, an zumindest 183 Tagen im Inland mit Hauptwohnsitz gemäß Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet waren.

(2) Der regionale Klimabonus wird für jede natürliche Person einmal für jedes Kalenderjahr ausbezahlt. Die erstmalige Auszahlung des regionalen Klimabonus erfolgt für das Kalenderjahr 2022.

(3) Für Personen, für die im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, mehr als sechs Monate Familienbeihilfe gemäß des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967 bezogen wurde und die das 18. Lebensjahr im Jahr, für welches die Auszahlung erfolgt, noch nicht vollendet haben, erfolgt die Auszahlung an jene Person, die die Familienbeihilfe für mehr als sechs Monate gemäß des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezieht.

(4) An Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, wird der Klimabonus nur dann ausbezahlt, wenn sie sich nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(5) Wurde der Hauptwohnsitz im Sinne des Abs. 1 nicht entsprechend den Vorgaben des MeldeG oder nur für missbräuchliche Zwecke begründet und wurde dadurch der Klimabonus zu Unrecht oder in falscher Höhe () bezogen, hat die betroffene Person die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig werdende regionale Klimaboni angerechnet werden. Zudem können Vereinbarungen über Stundung oder Ratenzahlung gemäß den Erfordernissen des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, getroffen werden.

(6) Beschwerdefälle aus der Gewährung des regionalen Klimabonus sind bei einer Schlichtungsstelle zu klären und beizulegen.

(7) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die nähere Ausgestaltung der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie die Abwicklung des regionalen Klimabonus, insbesondere betreffend Verfahren und Auszahlung sowie den Umgang mit fehlerhaften Auszahlungen sowie die Einrichtung einer Schlichtungsstelle gemäß Abs. 6 mittels Verordnung festzulegen.

Höhe des regionalen Klimabonus

. (1) Der einer Person für das Jahr 2022 auszuzahlende regionale Klimabonus besteht aus einem Sockelbetrag in Höhe von 250 Euro. kommt für dieses Jahr bei der Festlegung der Höhe des regionalen Klimabonus nicht zur Anwendung. Der einer Person für Jahre ab 2023 auszuzahlenden regionale Klimabonus besteht aus einem Sockelbetrag, der gemäß Abs. 4 festgelegt wird, sowie dem Regionalausgleich gemäß .

(2) Personen, an die der regionale Klimabonus nach ausbezahlt wird und die das 18. Lebensjahr im Jahr, für welches die Auszahlung erfolgt, noch nicht vollendet haben, erhalten den regionalen Klimabonus in der Höhe von 50 Prozent des Sockelbetrages sowie in Höhe von 50 Prozent des Regionalausgleichs gemäß .

(3) Menschen mit Behinderungen, die Inhaber eines Parkausweises gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 sind oder über die Zusatzeintragung „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 verfügen, erhalten den Regionalausgleich gemäß . Dabei ist Abs. 2 nicht anzuwenden.

(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Höhe des Sockelbetrages für die Jahre ab 2023 jährlich per Verordnung anzupassen. Die Höhe des Sockelbetrages hat sich dabei an der Entwicklung des Preises für Treibhausgasemissionen gemäß NEHG 2022, an den tatsächlichen Einnahmen des vorangegangenen Jahres sowie an den laufenden und künftigen Einnahmen gemäß NEHG 2022 zu orientieren.

Regionalausgleich

. (1) Der Regionalausgleich beträgt

1. für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 1: 0 Prozent des Sockelbetrags,

2. für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 2: 33 Prozent des Sockelbetrags,

3. für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 3: 66 Prozent des Sockelbetrags und

4. für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 4: 100 Prozent des Sockelbetrags.

(2) Wechselt eine Person während eines Kalenderjahres ihren Hauptwohnsitz, kommt der Regionalausgleich für jenen Hauptwohnsitz zur Anwendung, an welchem die Person die überwiegenden Kalendertage mit Hauptwohnsitz gemäß MeldeG gemeldet war.

(3) Die Kategorisierung von Hauptwohnsitzen gemäß Abs. 1 hat auf Grundlage der Anbindung an den öffentlichen Verkehr sowie anhand von nach strukturellen und funktionalen Merkmalen klassifizierten Raumtypen zu erfolgen.

(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Kategorisierung der Hauptwohnsitze gemäß Abs. 1 zumindest alle fünf Jahre zu überprüfen und die aktuelle Zuordnung mittels Verordnung festzulegen.

Datenübermittlung

. (1) Folgende personenbezogene Daten sind, soweit diese den in Z 1 bis 4 genannten Stellen vorliegen, zum Zweck der Abwicklung und Auszahlung des regionalen Klimabonus gemäß der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unentgeltlich elektronisch zu übermitteln:

1. von den Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2, für das Zentrale Melderegister (ZMR) im Wege des Bundesministers für Inneres als deren Auftragsverarbeiter () für die Meldebehörden zu gemeldeten Personen: der (die) Familienname(n) und der (die) Vorname(n), Geburtsdatum, Daten betreffend den Hauptwohnsitz einer Person sowie die verschlüsselten bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesellschaft (vbPK‑GS), Steuern und Abgaben (vbPK‑SA), Sozialversicherung (vbPK‑SV), Verkehr und Technik (vbPK‑VT), Personenidentität und Bürgerrechte (vbPK‑ZP);

2. vom Bundesminister für Finanzen: zu den gemäß Z 1 übermittelten verschlüsselten bereichsspezifische Personenkennzeichen Steuern und Abgaben (vbPK‑SA) die dazu gehörigen internationalen Kontonummern (IBAN) , gemeinsam mit dem Datum der letzten Aktualisierung Kennzeichnungen über deren Verwendung im Bundesministerium für Finanzen und das dazu gehörige Datum der letzten Verwendung im Bundesministerium für Finanzen sowie Daten betreffend die Familienbeihilfe, soweit diese für die Auszahlung des regionalen Klimabonus gemäß erforderlich sind;

3. vom Sozialministeriumservice: Daten betreffend den Nachweis der Mobilitätseinschränkung im Sinne des . Diese sind der (die) Familienname(n), der (die) Vorname(n), Adresse, Geburtsdatum, Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gültig ab“, sowie Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gültig bis,“

4. von den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung: der (die) Familienname(n) und der (die) Vorname(n), Geburtsdatum und die internationale Kontonummer (IBAN) aller Personen, die eine wiederkehrende Geldleistung von diesen beziehen oder empfangen.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist berechtigt, die in Abs. 1 angeführten personenbezogenen Daten für die Abwicklung und Auszahlung des regionalen Klimabonus gemäß zu verarbeiten. Personenbezogene Daten sind spätestens sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz zuletzt bezogen wurde, zu löschen.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, das Verfahren für die elektronische Übermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Inneres einer zu erlassenden Verordnung festzulegen.

Eigenes Einkommen

. (1) Der regionale Klimabonus gilt nicht als eigenes Einkommen.

(2) Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

Deckung eines Sonderbedarfs

. (Grundsatzbestimmung) Der regionale Klimabonus dient der Deckung eines Sonderbedarfs, der sich aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen gemäß NEHG 2022 ergibt und gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß und 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019. Der Sonderzuschlag (Anti-Teuerungsbonus) gemäß gilt ebenfalls als nicht anrechenbare Leistung gemäß und 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.

Sonderregelung für das Jahr 2022

. (1) Zum regionalen Klimabonus gemäß für das Jahr 2022 erhalten alle natürlichen Personen, welche die Voraussetzungen gemäß bis Abs. 5 erfüllen, zur finanziellen Entlastung für die im Jahr 2022 eingetretenen Preissteigerungen einen Sonderzuschlag (Anti‑Teuerungsbonus) zum regionalen Klimabonus.

(2) Der Anti‑Teuerungsbonus gemäß Abs. 1 beträgt für

1. Personen, die im Kalenderjahr 2022 das 18. Lebensjahr vollendet haben, 250 Euro und für

2. Personen, die im Kalenderjahr 2022 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 125 Euro.

(3) Der Anti‑Teuerungsbonus gilt nicht als eigenes Einkommen.

(4) Abweichend von Abs. 3 ist der Anti‑Teuerungsbonus, gemäß Abs. 2 Z 1 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen, wenn das Einkommen ( Einkommensteuergesetzes – EStG 1988, BGBl 1988/400) des Empfängers in dem Kalenderjahr, in dem er in entsprechender Anwendung des zugeflossen ist, mehr als 90.000 Euro beträgt. kommt insoweit nicht zur Anwendung.

(5) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 4 vor, ist eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften gemäß vorzunehmen.

(6) Für Personen, denen für das Jahr 2022 ein Anti‑Teuerungsbonus gemäß Abs. 2 Z 1 ausbezahlt wurde, sind folgende Daten, soweit diese der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorliegen, bis spätestens Ende Februar des der Auszahlung folgenden Kalenderjahres elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln: der (die) Familienname(n), der (die) Vorname(n), das Geburtsdatum, das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK‑SA) sowie das Jahr der Auszahlung.

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich des die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Inneres betraut. Mit der Vollziehung des und Abs. 5 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Im Übrigen obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Inkrafttreten

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 2022 in Kraft. Ausführungsbestimmungen zu sind bis zum 31. August 2022 zu erlassen und in Kraft zu setzen.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Verordnungen dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2022 zur Anwendung kommen.

(3) , Z. 3 und Z. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 47/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 25/2025kundgemacht am 30.06.2025

Fassungen ab: 01.07.2025, 30.06.2025

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 5, § 9, § 9a, § 10

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

Budgetbegleitgesetz 2025

BGBl. I Nr. 25/2025 ↗
BGBl. I Nr. 58/2024kundgemacht am 05.06.2024

Fassungen ab: 06.06.2024

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 5, § 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 58/2024 (NR: GP XXVII IA 4016/A AB 2539 S. 262. BR: 11487 AB 11495 S. 967.)

Änderung des Klimabonusgesetzes

BGBl. I Nr. 58/2024 ↗
BGBl. I Nr. 204/2023kundgemacht am 31.12.2023

Fassungen ab: 01.01.2024

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 10

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 204/2023 (NR: GP XXVII IA 3660/A AB 2383 S. 247. BR: AB 11413 S. 962.)

Änderung des Klimabonusgesetzes

BGBl. I Nr. 204/2023 ↗
BGBl. I Nr. 71/2023kundgemacht am 30.06.2023

Fassungen ab: 01.07.2023, 01.07.2022

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 5, § 7, § 8, § 9, § 10

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 71/2023 (NR: GP XXVII IA 3428/A AB 2071 S. 219. BR: 11247 AB 11251 S. 955.)

Änderung des Klimabonusgesetzes

BGBl. I Nr. 71/2023 ↗
BGBl. I Nr. 90/2022kundgemacht am 30.06.2022

Fassungen ab: 01.07.2022

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 9, § 10, § 11

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 90/2022 (NR: GP XXVII IA 2663/A AB 1573 S. 165. BR: 10983 AB 10998 S. 942.)

Änderung des Klimabonusgesetzes

BGBl. I Nr. 90/2022 ↗
BGBl. I Nr. 47/2022kundgemacht am 13.04.2022

Fassungen ab: 14.04.2022

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 10

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 47/2022 (NR: GP XXVII IA 2315/A AB 1379 S. 147. BR: AB 10950 S. 939.)

Änderung des Klimabonusgesetzes

BGBl. I Nr. 47/2022 ↗
BGBl. I Nr. 11/2022 · Stammfassungkundgemacht am 14.02.2022

Fassungen ab: 01.03.2022

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10

Klimabonusgesetz

BGBl. I Nr. 11/2022 ↗