Rechtsgeschäfte über den Anspruch auf Förderung
. Über den Anspruch auf Förderung kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Rechtsgeschäfte über den Anspruch auf Förderung
. Über den Anspruch auf Förderung kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden.