Artikel III
(Anm.: Anpassung und Feststellung bestimmter Werte in der Heeresversorgung, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel III
(Anm.: Anpassung und Feststellung bestimmter Werte in der Heeresversorgung, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)