(Anm.: Anpassung in der Kriegsopferversorgung, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 50/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes, BGBl. Nr. 90/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 433/1995, wird die Höhe der Kleinrenten für das Kalenderjahr 2001 wie folgt festgestellt:
Artikel II
(Anm.: Anpassung in der Opferfürsorge, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)
Artikel III
(Anm.: Anpassung und Feststellung bestimmter Werte in der Heeresversorgung, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)
Artikel IV
(Anm.: Anpassung in der Impfschadenentschädigung, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)
Artikel V
Anpassung in der Kleinrentnerfürsorge
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Höhe der Kleinrenten
Stufe Bemessungsgrundlage monatlich
in Schilling
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1 von 6 000 K bis 20 000 K 17 177 S
2 von mehr als 20 000 K bis 25 000 K 18 736 S
3 von mehr als 25 000 K bis 30 000 K 20 613 S
4 von mehr als 30 000 K bis 40 000 K 22 566 S
5 von mehr als 40 000 K bis 50 000 K 23 706 S
6 von mehr als 50 000 K bis 60 000 K 26 140 S
7 von mehr als 60 000 K bis 80 000 K 29 171 S
8 von mehr als 80 000 K bis 100 000 K 32 211 S
9 von mehr als 100 000 K 37 684 S
Artikel VI
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 50/2001 · Stammfassung
Fassungen ab: 01.01.2001
Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6
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