Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT V.

Übergangsbestimmungen

. (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits bestehende Pachtverträge werden durch die und 3 nicht berührt.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 findet dieses Bundesgesetz auf bestehende Pachtverträge über Kleingärten auch dann Anwendung, wenn ihr Ausmaß von den Bestimmungen des oder Abs. 2 abweicht.

(3) Bestehende Generalpachtverträge über kleingärtnerisch genutzte Grundstücke (Grundstücksteile) mit anderen als den im genannten Vertragsparteien bleiben aufrecht.