Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Als Bauten, die für die Nutzung einer im Flächenwidmungsplan als Kleingartengebiet () ausgewiesenen Grundfläche notwendig sind, sind nur zulässig:

1. Bauten, die tagsüber dem Aufenthalt von Personen für die kleingärtnerische Nutzung und der gesicherten Aufbewahrung von Gartenwerkzeugen dienen;

2. Gewächshäuser.