Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung gelten als:

1. Klärschlammmischung (bloße Mischung): bloße Mischung aus Klärschlamm, der keiner Kompostierung im Sinn des der Kompostverordnung, BGBl II Nr 292/2001, unterzogen worden ist, und einem anderen Material;

2. Klärschlammkompost: Material, das unter Verwendung von Klärschlamm durch Kompostierung im Sinn des der Kompostverordnung hergestellt wird;

3. Qualitätsklärschlammkompost: Qualitätsklärschlammkompost der Qualitätsklasse A gemäß § 12 Abs. 8 der Kompostverordnung.