Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2025

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 anhängige Auskunftsbegehren sind nach den Bestimmungen der und 6 sowie 39 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025 zu behandeln.