Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2025
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 anhängige Auskunftsbegehren sind nach den Bestimmungen der und 6 sowie 39 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025 zu behandeln.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2025
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 anhängige Auskunftsbegehren sind nach den Bestimmungen der und 6 sowie 39 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025 zu behandeln.