Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abgabenbefreiung

Alle Eingaben, Verhandlungsschriften, Beurkundungen und Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie die Zeugnisse, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich werden, sind von den Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.