*) Anhörung des Sozialfonds
Vor der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes hat die Landesregierung den Sozialfonds (5. Abschnitt 2. Unterabschnitt des Sozialleistungsgesetzes) zu hören.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
*) Anhörung des Sozialfonds
Vor der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes hat die Landesregierung den Sozialfonds (5. Abschnitt 2. Unterabschnitt des Sozialleistungsgesetzes) zu hören.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020