Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Anhörung des Sozialfonds

Vor der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes hat die Landesregierung den Sozialfonds (5. Abschnitt 2. Unterabschnitt des Sozialleistungsgesetzes) zu hören.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020