Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Persönlicher Anwendungsbereich

Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist der Hauptwohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder der Aufenthalt der betroffenen Eltern, Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen in Vorarlberg. Die Regelung des bleibt unberührt.