Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Hilfe für junge Erwachsene

Jungen Erwachsenen kann mit deren Zustimmung Hilfe gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres bereits Hilfe zur Erziehung gewährt wurde und die Fortführung der Hilfe zur Erreichung der im Hilfeplan definierten Ziele notwendig ist.