Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften
Soweit dies zweckmäßig ist, hat die Landesregierung in der Forschung, Planung und Öffentlichkeitsarbeit eine Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Bund, den Ländern und Gemeinden anzustreben.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften
Soweit dies zweckmäßig ist, hat die Landesregierung in der Forschung, Planung und Öffentlichkeitsarbeit eine Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Bund, den Ländern und Gemeinden anzustreben.