Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften

Soweit dies zweckmäßig ist, hat die Landesregierung in der Forschung, Planung und Öffentlichkeitsarbeit eine Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Bund, den Ländern und Gemeinden anzustreben.