Abschnitt V
Schlussbestimmungen
. Der Vorsitzende der Kommission hat die konstituierende Sitzung einzuberufen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Abschnitt V
Schlussbestimmungen
. Der Vorsitzende der Kommission hat die konstituierende Sitzung einzuberufen.