Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XVII

Verordnungsermächtigung

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung die Anlegung von Mündelgeld in anderen Formen als nach und ohne Genehmigung des Gerichtes für geeignet zu erklären. Er hat dabei die Veranlagungsziele des zu beachten und sich an deren Konkretisierung in den und zu orientieren sowie auf die Erfordernisse des Europäischen Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.