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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 135/2000

Änderung

BGBl. I Nr. 29/2003 (NR: GP XXII RV 24 AB 47 S. 12. BR: AB 6780 S. 696.)

Artikel XVII

Verordnungsermächtigung

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung die Anlegung von Mündelgeld in anderen Formen als nach und ohne Genehmigung des Gerichtes für geeignet zu erklären. Er hat dabei die Veranlagungsziele des zu beachten und sich an deren Konkretisierung in den und zu orientieren sowie auf die Erfordernisse des Europäischen Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.

§ 2. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die Anlegung von Mündelgeld in anderen Formen als nach und ohne Genehmigung des Gerichtes für geeignet zu erklären. Er hat dabei die Veranlagungsziele des zu beachten und sich an deren Konkretisierung in den und zu orientieren sowie auf die Erfordernisse des Europäischen Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 29/2003

Fassungen ab: 01.07.2001

Erfasste Bestimmungen: Art. 16 § 1, Art. 16 § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 29/2003 (NR: GP XXII RV 24 AB 47 S. 12. BR: AB 6780 S. 696.)

BGBl. I Nr. 29/2003

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BGBl. I Nr. 135/2000 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.07.2001

Erfasste Bestimmungen: Art. 17 § 1, Art. 17 § 2

BGBl. I Nr. 135/2000

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