Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

2. Abschnitt

Voraussetzungen für die Bewilligung

Allgemeine Voraussetzungen

Die Errichtung neuer Wohneinrichtungen darf nur bewilligt werden, wenn sie mit der Planung der Landesregierung gemäß übereinstimmt und den örtlichen Bedarf unter Berücksichtigung bereits zur Verfügung stehender Hilfeleistungen und Einrichtungen für die Zielgruppe in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß sicherstellt. Die Errichtung neuer Wohneinrichtungen darf bestehende Wohneinrichtungen nicht gefährden.