Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Meldepflichten

Der Rechtsträger einer Wohneinrichtung hat insbesondere folgende Umstände der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen:

a) jeden Wechsel im Personal () des Rechtsträgers;

b) alle Umstände, die geeignet sind, die Ziele der Einrichtung und die wirtschaftlichen Grundlagen zu gefährden, insbesondere eine erhebliche Minderauslastung;

c) die geplante Aufnahme von Minderjährigen aus anderen Bundesländern gemäß und anderen Staaten.