Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeines

Formen sozialpädagogischer Einrichtungen

(1) Diese Verordnung findet auf folgende Formen sozialpädagogischer Einrichtungen im Sinn des Anwendung:

a) betreute Wohngemeinschaften für Kinder und Jugendliche;

b) ambulant betreutes Wohnen für Jugendliche;

c) Kriseneinrichtungen für Kinder und Jugendliche;

d) intensiv betreutes Wohnen für Kinder und Jugendliche.

(2) Nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen:

1. Kinderdörfer,

2. Sonderwohnformen für minderjährige Fremde, denen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde oder bei denen der Kinder- und Jugendhilfeträger die Obsorge innehat,

3. Betreuungseinrichtungen für minderjährige und junge erwachsene (werdende) Mütter (),

4. Kriseneinrichtungen für Säuglinge und Kleinkinder sowie

5. Betreuungseinrichtungen für Säuglinge/Kleinkinder und einen Elternteil.

(3) Die Einrichtungen im Sinn des Abs 1 werden im Folgenden kurz als „Wohneinrichtungen“ bezeichnet.