4. Abschnitt Schlussbestimmungen
*) Behörden
Behörde ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
*) Behörden
Behörde ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017