Abgabenfreiheit
Bescheide und sonstige Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinden befreit.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Abgabenfreiheit
Bescheide und sonstige Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinden befreit.