Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Konzentrationsrisiko

. Kreditinstitute haben mittels schriftlicher Grundsätze und Verfahren insbesondere folgende Konzentrationsrisiken zu erfassen und zu steuern:

1. Das Konzentrationsrisiko aus den Risikopositionen gegenüber jeder einzelnen Gegenpartei, einschließlich zentraler Gegenparteien sowie gegenüber Gruppen verbundener Gegenparteien;

2. das Konzentrationsrisiko gegenüber Gegenparteien, die aus demselben Wirtschaftszweig oder derselben Region stammen oder die denselben Tätigkeiten nachgehen oder dieselben Waren vertreiben;

3. das Konzentrationsrisiko aus dem Einsatz von kreditrisikomindernden Techniken;

4. das Konzentrationsrisiko aus großen indirekten Kreditrisiken;

5. das Konzentrationsrisiko im Rahmen der Veranlagung von Vermögenswerten, aus Finanzierungsquellen und Fälligkeitskonzentrationen sowie

6. das Konzentrationsrisiko aus korrelierenden Risikofaktoren.