Schadenregulierungsbeauftragter
. (1) Das Recht von Geschädigten mit Wohnsitz oder Sitz in anderen Vertragsstaaten, Ansprüche auf Ersatzleistung unmittelbar gegen den Schädiger oder den Versicherer geltend zu machen, wird durch die Befugnisse des gemäß § 100 VAG 2016 bestellten Schadenregulierungsbeauftragten nicht berührt.
(2) Die Pflichten des geschädigten Dritten gegenüber dem Versicherer () können auch gegenüber dem Schadenregulierungsbeauftragten gemäß § 100 VAG 2016 erfüllt werden.
