Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schadenregulierungsbeauftragter

. (1) Das Recht von Geschädigten mit Wohnsitz oder Sitz in anderen Vertragsstaaten, Ansprüche auf Ersatzleistung unmittelbar gegen den Schädiger oder den Versicherer geltend zu machen, wird durch die Befugnisse des gemäß bestellten Schadenregulierungsbeauftragten nicht berührt.

(2) Die Pflichten des geschädigten Dritten gegenüber dem Versicherer () können auch gegenüber dem Schadenregulierungsbeauftragten gemäß erfüllt werden.