Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abkommen mit Vertragsstaaten

. Der gemäß zuständige Bundeskanzler bzw. die gemäß zuständige Bundeskanzlerin bzw. der gemäß zuständige Bundesminister bzw. die gemäß zuständige Bundesministerin kann, sofern er oder sie gemäß dazu ermächtigt ist, mit den Vertragsstaaten Abkommen schließen, die eine Erkennbarkeit von Kulturgut gemäß durch die Bestimmung von Kategorien oder konkreter Objekte ermöglichen und die Geltendmachung von Rückgabeansprüchen der Republik Österreich in dem Vertragsstaat erleichtern.