Strafbestimmungen
. (1) Wer vorsätzlich
1. ein Kulturgut entgegen den Bestimmungen des nach Österreich einführt oder entgegen den Bestimmungen des entgeltlich oder unentgeltlich übereignet,
2. Sicherungsmaßnahmen gemäß vereitelt oder gegen sie verstößt,
3. ein in Teil A des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 angeführtes Kulturgut entgegen dem Verbot gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/880 verbringt,
4. ein in Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 angeführtes Kulturgut entgegen Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/880 ohne Einfuhrgenehmigung einführt,
5. ein in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 angeführtes Kulturgut entgegen Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/880 ohne Erklärung des Einführers einführt,
6. eine Einfuhrgenehmigung gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/880 unter Abgabe falscher Erklärungen oder unter Vorlage falscher Informationen erschleicht oder
7. bei der Abgabe einer Erklärung des Einführers gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/880 falsche Erklärungen macht oder falsche Informationen abgibt,
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.
(2) Wer
1. es vorsätzlich unterlässt, gemäß Aufzeichnungen zu führen, oder
2. diese vorsätzlich vorzeitig vernichtet,
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 € zu bestrafen.
(3) Wer es vorsätzlich unterlässt, gemäß Auskünfte zu erteilen, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 € zu bestrafen.
