Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vollziehung

. Mit der Vollziehung

1. des und 4, sowie des und 5 ist der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister,

2. des erster Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,

3. des zweiter Satz die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen,

4. der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

betraut.