Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fälligkeit

. Die Konsulargebühren werden mit Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Davon abweichend tritt in den Fällen des die Fälligkeit mit der Entstehung des Abgabenanspruchs ein. § 210 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.