Abschnitt VII
Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer
Geltungsbereich
. Die bis 61 gelten für die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern im Kraftfahrlinienverkehr (), sofern die Linienstrecke mehr als 50 km beträgt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Abschnitt VII
Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer
Geltungsbereich
. Die bis 61 gelten für die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern im Kraftfahrlinienverkehr (), sofern die Linienstrecke mehr als 50 km beträgt.