Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt VII

Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer

Geltungsbereich

. Die bis 61 gelten für die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern im Kraftfahrlinienverkehr (), sofern die Linienstrecke mehr als 50 km beträgt.