Erlöschen der Berechtigung
. Die Berechtigung erlischt in folgenden Fällen:
1. bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens;
2. bei Widerruf der Berechtigung ();
3. mit Ablauf der Konzessionsdauer;
4. im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht ();
5. im Falle der Übertragung der Konzession ();
6. im Falle der Beendigung des zwischen Besteller und Personenkraftverkehrsunternehmer geschlossenen Vertrages ( und 6)
