Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erlöschen der Berechtigung

. Die Berechtigung erlischt in folgenden Fällen:

1. bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens;

2. bei Widerruf der Berechtigung ();

3. mit Ablauf der Konzessionsdauer;

4. im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht ();

5. im Falle der Übertragung der Konzession ();

6. im Falle der Beendigung des zwischen Besteller und Personenkraftverkehrsunternehmer geschlossenen Vertrages ( und 6)