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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 05.10.2021 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Artikel IV

(Anm.: aus BGBl. Nr. 375/1988, zu den , 24 und 57a, BGBl. Nr. 267/1967)

(1) Von Art. I Z 5 ( zweiter Satz) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.

(2) Die Prüfung von Fahrtschreibern gemäß § 24 Abs. 4 KFG 1967 hat erstmals im Jahre 1989 zu erfolgen.

(3) Vereine und Gewerbetreibende, die gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigt sind von

1. Krafträdern (), gelten auch zur Begutachtung von Kraftradanhängern ( sublit. cc in der Fassung Art. I Z 45) als ermächtigt,

2. Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen ( und c), gelten auch zur Begutachtung von solchen Kraftwagen zur entgeltlichen Personenbeförderung ( und c in der Fassung Art. I Z 44) als ermächtigt,

3. Anhängern (), gelten auch zur Begutachtung von durch in der Fassung Art. I Z 45 erfaßten Anhängern als ermächtigt.

(4) Die im Art. I Z 44 und 46 (, c und h) angeführten Fahrzeuge sind erstmals am Jahrestag ihrer ersten Zulassung im Jahre 1989 zu begutachten; zweiter bis vierter Satz KFG 1967 gilt sinngemäß.

(5) Anhänger, die vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 45 () nicht der wiederkehrenden Begutachtung unterlagen, unterliegen dem § 36 lit. e KFG 1967 ab dem 1. Mai 1990; zweiter Satz KFG 1967 gilt sinngemäß.

Beachte: Abs. 3 und 4 treten erst mit 1. 1. 1989 in Kraft (Art. V Abs. 3 lit. f)