Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel IV

(Anm.: aus BGBl. Nr. 375/1988, zu den , 24 und 57a, BGBl. Nr. 267/1967)

(1) Von Art. I Z 5 ( zweiter Satz) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.

(2) Die Prüfung von Fahrtschreibern gemäß hat erstmals im Jahre 1989 zu erfolgen.

(3) Vereine und Gewerbetreibende, die gemäß zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigt sind von

1. Krafträdern (), gelten auch zur Begutachtung von Kraftradanhängern ( sublit. cc in der Fassung Art. I Z 45) als ermächtigt,

2. Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen ( und c), gelten auch zur Begutachtung von solchen Kraftwagen zur entgeltlichen Personenbeförderung ( und c in der Fassung Art. I Z 44) als ermächtigt,

3. Anhängern (), gelten auch zur Begutachtung von durch in der Fassung Art. I Z 45 erfaßten Anhängern als ermächtigt.

(4) Die im Art. I Z 44 und 46 (, c und h) angeführten Fahrzeuge sind erstmals am Jahrestag ihrer ersten Zulassung im Jahre 1989 zu begutachten; zweiter bis vierter Satz KFG 1967 gilt sinngemäß.

(5) Anhänger, die vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 45 () nicht der wiederkehrenden Begutachtung unterlagen, unterliegen dem ab dem 1. Mai 1990; zweiter Satz KFG 1967 gilt sinngemäß.

Beachte: Abs. 3 und 4 treten erst mit 1. 1. 1989 in Kraft (Art. V Abs. 3 lit. f)