Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.02.2013 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Artikel II

Besitzer einer Lenkerberechtigung der Gruppe F, die diese vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Erteilung oder Austausch erworben haben, gelten als zum Lenken der in Art. I Z 3 (§ 65 Abs. 1 Z 2) umschriebenen Fahrzeugarten berechtigt.