Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

Besitzer einer Lenkerberechtigung der Gruppe F, die diese vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Erteilung oder Austausch erworben haben, gelten als zum Lenken der in Art. I Z 3 (§ 65 Abs. 1 Z 2) umschriebenen Fahrzeugarten berechtigt.