Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Beendigung einer Hilfe

(1) Vor Beendigung einer Hilfe wird in der Regel ein Abschlussgespräch mit den Kindern und Jugendlichen, den Erziehungsberechtigten und einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung geführt. Das Abschlussgespräch dient der Auswertung der Hilfe und des Verlaufs im Hinblick auf die mit den Zielsetzungen verfolgten Wirkungen.

(2) Das Ergebnis der Auswertung ist gemäß zu dokumentieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2017