Kostenersatz
Die Landesregierung hat dem Einschreiter des zu kennzeichnenden Exemplares den Ersatz der Kosten für die Fußringe bzw. die elektronische Kennzeichnung (Mikorchips), die von der Behörde beigestellt werden, vorzuschreiben.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Kostenersatz
Die Landesregierung hat dem Einschreiter des zu kennzeichnenden Exemplares den Ersatz der Kosten für die Fußringe bzw. die elektronische Kennzeichnung (Mikorchips), die von der Behörde beigestellt werden, vorzuschreiben.