Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 77 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 zu bestrafen.
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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 77 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 zu bestrafen.