Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Die beeideten Wachorgane () sind verpflichtet, bei Ausübung ihres Wachdienstes das Dienstabzeichen in der bei Feststellung desselben () vorzuschreibenden Weise zu tragen; die Außerachtlassung dieser Verpflichtung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe des Artikels VII des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen – EGVG.1950 zu bestrafen und die Bestrafung zur Kenntnis des Dienstgebers des betreffenden Wachorganes zu bringen.