Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendung von Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung

(1) Auf

a) die Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben und die an diese zu stellenden Anforderungen,

b) die Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen und die an diese zu stellenden Anforderungen und

c) die Information und Unterweisung der von einer Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung betroffenen Bediensteten sind die §§ 1a bis 7 und die Anhänge der Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

(2) An die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.

(3) und 6 Z 1 und 4 Abs. 1 KennV gilt nicht.

(4) Im Abs. 1 des § 1a entfällt die Wortfolge „nach “.

(5) Im Abs. 1 des und Abs. 3 des § 1b wird das Zitat „“ jeweils durch das Zitat „“ ersetzt.

(6) In den Abs. 1 und 3 des § 1b entfällt die Wortfolge „nach “.

(7) Im treten

a) im Abs. 1 an die Stelle der Verweisung auf die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des und 3 TBSG 2003 und

b) im Abs. 2 an die Stelle der Verweisung auf die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des und 5 TBSG 2003.