Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nachweis über die Einhaltung der Bestimmungen für Nachrichtendienste

. (1) Im Falle eines zulässigen Einspruches gegen die Verrechnung eines Nachrichtendienstes hat der Kommunikationsdienstebetreiber, der dem Teilnehmer den Dienst in Rechnung stellt, nach Erhalt des Nachweises gemäß Abs. 3 vom Plattformbetreiber dem Teilnehmer gegenüber schriftlich die Einhaltung der Bestimmungen für Nachrichtendienste nachzuweisen.

(2) Der Plattformbetreiber hat den Nachweis gemäß Abs. 3 binnen angemessener Frist, längstens binnen zwei Wochen ab Anfrage durch den Kommunikationsdienstebetreiber, an diesen zu übermitteln.

(3) Der Nachweis hat jedenfalls folgende Informationen zu umfassen:

1. Den Zeitpunkt und Inhalt der Entgeltinformation vor Inanspruchnahme des Dienstes gemäß ,

2. den Zeitpunkt und Inhalt der Informationen gemäß ,

3. den Zeitpunkt und Inhalt der gegebenenfalls gesendeten Bestätigungen des Nutzers gemäß und Abs. 2 Z 2 sowie

4. den Zeitpunkt und Inhalt einer vom Nutzer gegebenenfalls gesendeten Nachricht gemäß .