Nachweis über die Einhaltung der Bestimmungen für Nachrichtendienste
. (1) Im Falle eines zulässigen Einspruches gegen die Verrechnung eines Nachrichtendienstes hat der Kommunikationsdienstebetreiber, der dem Teilnehmer den Dienst in Rechnung stellt, nach Erhalt des Nachweises gemäß Abs. 3 vom Plattformbetreiber dem Teilnehmer gegenüber schriftlich die Einhaltung der Bestimmungen für Nachrichtendienste nachzuweisen.
(2) Der Plattformbetreiber hat den Nachweis gemäß Abs. 3 binnen angemessener Frist, längstens binnen zwei Wochen ab Anfrage durch den Kommunikationsdienstebetreiber, an diesen zu übermitteln.
(3) Der Nachweis hat jedenfalls folgende Informationen zu umfassen:
1. Den Zeitpunkt und Inhalt der Entgeltinformation vor Inanspruchnahme des Dienstes gemäß ,
2. den Zeitpunkt und Inhalt der Informationen gemäß ,
3. den Zeitpunkt und Inhalt der gegebenenfalls gesendeten Bestätigungen des Nutzers gemäß und Abs. 2 Z 2 sowie
4. den Zeitpunkt und Inhalt einer vom Nutzer gegebenenfalls gesendeten Nachricht gemäß .
