Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wer höhere Entgelte als die sich aus dieser Verordnung ergebenden Höchsttarife fordert oder annimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß § 367 Z 31 der Gewerbeordnung 1994 bestraft.