Sofern im nichts anderes bestimmt ist, erstreckt sich ein durch Verkehrsflächen oder Gewässer umschriebenes Kehrgebiet bis zur Mitte dieser Verkehrsfläche oder dieses Gewässers.
Schriftgröße: 100 %
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Sofern im nichts anderes bestimmt ist, erstreckt sich ein durch Verkehrsflächen oder Gewässer umschriebenes Kehrgebiet bis zur Mitte dieser Verkehrsfläche oder dieses Gewässers.