Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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II. ABSCHNITT

Gebührenrechtliche Vorschriften

Gebührenpflicht; Arten der Gebühr

. (1) Für den erstmaligen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluß an einen Straßenkanal ist eine Kanaleinmündungsgebühr zu entrichten.

(2) Bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse ist in den im aufgezählten Fällen eine Ergänzungsgebühr zu entrichten.

(3) Die Gebührenberechnung geht vom Bauplatz beziehungsweise Baulos aus. Einem Bauplatz beziehungsweise Baulos sind hinsichtlich der Gebührenberechnung auch sonstige bebaute Grundflächen gleichzuhalten.