Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Aufschrift „Dienstkraftwagen“

(1) Die im § 103 Abs. 6 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Personenkraftwagen müssen die Aufschrift „Dienstkraftwagen“ nach dem in der Anlage 9 festgesetzten Muster führen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 356/1972)