Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Bei im angeführten Fahrzeugen mit nur einer Bremsanlage darf zwischen den Bremsen und den Rädern, auf die sie wirken, kein Ausgleichsgetriebe liegen; dies gilt jedoch nicht für die zu Antriebsrädern zuschaltbaren Räder von Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h.

(2) Bei den im angeführten Fahrzeugen muß mit der Bremsanlage auf gerader, waagrechter und trockener Fahrbahn eine mittlere Verzögerung von mindestens 2 m/s², bei Fahrzeugen mit hydraulisch abschaltbarem Allradantrieb eine mittlere Verzögerung von mindestens 3,5 m/s², bei den anderen im angeführten Zugmaschinen jedoch eine Verzögerung von mindestens 2 m/s², erreicht werden können.