Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sitze an Zugmaschinen und Motorkarren

. (1) Die Lenkersitze von Fahrzeugen der Klassen T und C müssen den Bestimmungen des Anhangs XIV der Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 entsprechen.

(2) Die Beifahrersitze von Fahrzeugen der Klassen T und C müssen den Bestimmungen des Anhangs XIV der Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 entsprechen.