Sitze an Zugmaschinen und Motorkarren
. (1) Die Lenkersitze von Fahrzeugen der Klassen T und C müssen den Bestimmungen des Anhangs XIV der Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 entsprechen.
(2) Die Beifahrersitze von Fahrzeugen der Klassen T und C müssen den Bestimmungen des Anhangs XIV der Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 entsprechen.
